In Österreich regelt das Suchtmittelgesetz (SMG) den Umgang mit so genannten Suchtgiften, psychotropen Stoffen und Vorläuferstoffen. Das Suchtmittelgesetz bezieht sich wiederum auf die "Einzige Suchtgiftkonvention von New York" von 1961 und das "Wiener Übereinkommen der Vereinten Nationen".
Obwohl wissenschaftlich schon bestätigt wurde, dass durch Cannabisprodukte keine körperliche Abhängigkeit entstehen kann (und alle neuen Studien auch deren relative Harmlosigkeit in anderen Bereichen belegen), unterliegt die Cannabispflanze den Regelungen des Suchtmittelgesetzes. Nach der "Einzigen Suchtgiftkonvention" (Single Convention of Narcotic Drugs/1961) und dem Suchtmittelgesetz unterliegt die Cannabispflanze den Beschränkungen für Suchtgifte.

Was ist erlaubt?


Besitz und Verkauf von Samen ?
Der Besitz von Samen und nicht THC-hältigen Blättern der zur Gattung Cannabis Sativa gehörenden Pflanzen ist nach dem Suchtmittelgesetz nicht verboten und daher nach diesem auch nicht strafbar.
Der Verkauf von Samen, die nicht im Saatgutkatalog stehen, ist als (Mithilfe zur) Erzeugung von Cannabis strafbar, wenn der Verkäufer davon ausgehen muss, dass die Samen zur „Rauchwarenerzeugung“ verwendet werden.

Anbau von Cannabispflanzen ?
Entscheidend ist der Zweck des Anbaus. Strafbar ist nur der Anbau der Cannabispflanze mit dem Vorsatz, durch die Trennung der Cannabisblüten und des Cannabisharzes “Suchtgift” zu gewinnen. Der Begriff “Erzeugung” wird von den Gerichten oft weit ausgelegt. Anbau führt dann zu einer gerichtlichen Verurteilung, wenn der Richter annimmt, dass rauchbares Material gewonnen werden sollte. Diese Annahme wird selten zu entkräften sein.
Der Anbau zur Herstellung von Textilien, Kosmetika, Papier, Baumaterialien, Lebensmittel etc. ist nach dem Suchtmittelgesetz gerichtlich nicht strafbar, unabhängig von der Höhe des THC-Gehalts der Pflanzen.
Das beabsichtigte Anlegen von Hanffeldern zu gewerblichen Zwecken kann, muss aber nicht, bei der Bezirksverwaltungsbehörde angemeldet werden. Doch eine frühzeitige Meldung ist empfehlenswert, da dadurch eventueller Ärger schon im Vorhinein verhindert werden kann. Ab einem 5-6 prozentigen THC-Gehalt der Trockenmasse wird es jedoch kaum mehr möglich sein, die Verwertung zu legalen gewerblichen Zwecken glaubhaft zu machen.

Was ist rechtlich verboten?


Laut Gesetz ist die Erzeugung, der Erwerb, der Besitz, die Überlassung, die Verschaffung, die Ein- und Ausfuhr sowie die Bewerbung von Suchtmitteln verboten. Auch geringste Mengen (z.B. die Tagesdosis für den Eigenverbrauch) sind nach dem österreichischen Gesetz verboten.

Erzeugung (§27/§28)

Unter der Erzeugung wird einerseits die Gewinnung - die Trennung des Cannabisharzes von den Pflanzen, aus denen es gewonnen wird - und andererseits die Herstellung (Reinigen und Umwandlung) verstanden. Die Gerichte sehen auch den Anbau und die Aufzucht der Cannabispflanzen selbst möglicherweise als strafbare Handlung an.

Erwerb und Besitz (§27/§28)
Der Erwerb ist jener Vorgang, durch den eine Person in den Besitz von Cannabis gelangt. Besitz hat jemand, der/die wenn auch nur kurz, "Herrschaft" über Cannabis erlangt und diese aufrechterhalten will. Es wurde auch schon das Mitrauchen eines Joints in einer Runde oder die Übernahme einer Haschischpfeife als “Besitz” von Cannabis eingestuft.

Überlassung (§27)

Dieser Paragraph tritt dann in Kraft, wenn Cannabis überlassen wird, das heißt wer einem/r anderen (zumindest zeitweilig) Besitz über Cannabis verschafft. Neben dem Verkauf und der Schenkung ist auch schon das "Mitrauchen lassen" durch das „zur Verfügung stellen“ eine strafbare Überlassung.

Einfuhr und Ausfuhr (§27/§28)
Unter Einfuhr versteht man das "über die Grenze bringen" von Cannabis. Auch der Verkehr zwischen zwei ausländischen Staaten (z.B. zwischen Schweiz und Deutschland), sowie zwischen zwei Staaten der Europäischen Union (z.B. zwischen Österreich und Deutschland) ist strafbar. Ebenfall strafbar ist der Erwerb aus dem Ausland. Nicht strafbar ist das bloße Mitfahren in einem Auto, in dem Cannabis über die Grenze geschmuggelt wird, auch wenn die/der Betroffene zwar davon wusste, aber die Tat weder gefördert, noch sonst irgendwie mitgewirkt hat. Unter gewissen Umständen kann allerdings eine Strafbarkeit wegen "Unterlassung der Verhinderung einer mit Strafe bedrohten Handlung" bestehen.

Werbung (§29)
Nach dem Gesetz ist auch die "öffentliche Werbung oder Propaganda" für Cannabismissbrauch, zum Beispiel in einer Zeitung, in einer Broschüre, in einem Film, auf einem Plakat oder sonst in einer Art, strafbar. Auch Äußerungen, die ganz allgemein bei anderen den Entschluss zum Cannabismissbrauch (Missbrauch und Gebrauch wird gesetzlich gleichgesetzt) hervorrufen sollen sind strafbar. Entscheidend ist, dass die Aufforderung von mehreren Personen (ca. 10 Menschen) wahrgenommen werden kann und geeignet ist, den Missbrauch zu veranlassen. Für die oben beschriebenen Vergehen sieht das Gesetz eine Freiheitsstrafe von bis zu sechs Monaten oder eine Geldstrafe vor. Im Gesetz heißt es wörtlich: "Wer den bestehenden Vorschriften zuwider ein Suchtgift erwirbt, besitzt, erzeugt, einführt, ausführt oder einem anderen überlässt oder verschafft, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen."

Konsum

Der Konsum von Cannabis ist im Gesetz nicht ausdrücklich unter Strafe gestellt. Da aber Konsum ohne Besitz oder Erwerb von Cannabisprodukten unmöglich ist, ist mit dem Konsum natürlich eine strafbare Handlung verbunden.
 
Überlassung an Minderjährige
Wenn man selbst volljährig ist und einer Person die mindestens zwei Jahre jünger ist (z.B. 18 und 16), Cannabis überlässt oder verschafft, ist eine Strafrahmen von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe vorgesehen. Wichtig ist, dass dem Älteren klar war bzw. klar sein musste, dass der andere noch minderjährig (jünger wie 18 Jahre) ist.

Bande oder Gewerbsmäßig – Höhere Strafen
Wer die vorher beschriebenen Verstöße als Mitglied einer Bande begeht oder "gewerbsmäßig" handelt, kann ebenfalls zu einer Freiheitsstrafe von bis zu 3 Jahren verurteilt werden. Gewerbsmäßig handelt jemand, der sich oft bzw. mehrmals Einnahmen aus den vorher beschriebenen Verstößen verschafft. Ein Beispiel dafür wäre das klassische "Dealen" über einen längeren Zeitraum, wenn die verkaufte Menge nicht von vornherein begrenzt ist (z.B. nur eine Ernte). Wer sich im Rahmen der "Gewerbsmäßigkeit" oder der "Begehung als Bande" Cannabis oder Geld zur Deckung des eigenen Bedarfs verschafft, fällt nicht unter den erhöhten Strafrahmen (bis 3 Jahre), sondern kann nur zu maximal 6 Monaten Freiheitsstrafe bzw. zu einer Geldstrafe verurteilt werden, sofern die Gewöhnung als erwiesen angenommen werden kann.

Große Menge - Höhere Strafe
Das Gesetz sieht für die oben angeführten Handlungen die mit einer großen Menge Cannabis begangen werden, höhere Strafen vor. Die Angaben über die "große Menge" beziehen sich immer auf die Reinsubstanz des Wirkungsstoffes (Gewicht des darin enthaltenen THC). Derzeit gelten über 20 Gramm Reingewicht THC als "große Menge". Wer eine große Menge Cannabis mit dem Vorhaben erwirbt oder besitzt, es in Verkehr zu setzen, kann zu einer Freiheitsstrafe von bis zu 3 Jahren verurteilt werden. Wesentlich ist die Absicht, dass das Cannabis zu dem Zweck besessen oder erworben wird, um einer anderen Person anderen übertragen bzw. weitergegeben zu werden. Es ist auch nicht von Bedeutung, ob die große Menge auf einmal oder in mehreren kleinen Mengen an anderen Personen weitergegeben wird. Große Mengen, die dem Eigengebrauch dienen, fallen nicht unter den erhöhten Strafrahmen und können daher höchstens mit einer Freiheitsstrafe von bis zu 6 Monaten bestraft werden.


Schwierig könnte in der Realität allerdings der Beweis sein, dass eine "große Menge" nicht zur Weitergabe, sondern bloß zur Deckung des Eigenbedarfs gedacht war. Wer eine "große Menge" Cannabis ein- oder ausführt, in Verkehr bringt oder erzeugt (nur der Anbau), kann zu einer Freiheitsstrafe von bis zu 5 Jahren verurteilt werden. Werden diese Vergehen mit einer großen Menge und "gewerbsmäßig" oder "als Bande" begangen, so erhöht sich das Strafausmaß auf bis zu 10 Jahre.

Eine Strafe von 1 bis zu 15 Jahren kann verhängt werden, wenn die Vergehen im Rahmen einer Bande begangen wurden und die Person schon einmal wegen eines solchen Vergehens verurteilt worden ist. (wiederholtes Vergehen) Auch die Überschreitung der Grenzmenge (20 Gramm THC) um das 25-fache führt dazu, dass der Strafrahmen auf 15 Jahre erhöht wird.
Wenn man genannte Vergehen mit "großen Mengen" begeht und selbst der "Kopf bzw. der Anführer" einer solchen Bande ("der in einer Verbindung einer größeren Zahl von Menschen zur Begehung solcher strafbarer Handlungen führend tätig ist") ist kann man mit 10 bis zu 20 Jahren oder mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft werden.

Verurteilung heißt nicht automatisch Haft


Auch wenn im Gesetz für alle genannten Vergehen Haftstrafen vorgesehen sind, bedeutet eine Verurteilung nicht automatisch einen Gefängnisaufenthalt. In der Praxis wird meistens von anderen Alternativen angewendet.
Kritisch sind aber große Mengen (also mehr als ca. 200 Gramm), wenn man sie durch Eigenanbau gewinnt, aus dem Ausland bezieht oder weitergegeben wird (auch nur durch Mitrauchen). Nicht vorbestrafte Personen müssen ab einer Menge von ca. 1 bis 2 kg mit einer Haftstrafe rechnen, diese könne aber durch eine freiwillige Therapie abgewendet werden. Bereits vorbestrafte Personen erwarten höhere Strafen.

Führerschein-, Gewerbescheinentzug


Führerschein:

Befristung:
Gelegentlicher Konsum von Cannabis begründet keine Bedenken an der gesundheitlichen Eignung für den Führerschein. Erhält man daher, wenn man wegen Cannabis angezeigt wurde, eine Vorladung der BH (Bezirkshauptmannschaft) oder einen „Aufforderungsbescheid“, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, sollte man sofort rechtliche Beratung in Anspruch nehmen, bevor man zur BH geht.
Eine Befristung ist nur durch ein fachärztliches Gutachten möglich. Ein Gutachten hat aber den Nachteil, dass die Lenkerberechtigung mit Ablauf der Frist erlischt. Bevor man daher eine erstmalig Befristung oder eine weitere Befristung bei einem Verlängerungsantrag akzeptiert, sollte daher Rechtsberatung in Anspruch genommen werden. Achtung: Rechtsmittelfrist 14 Tage (ab Verkündung des Bescheides) nicht versäumen!

Amtsärztliche Untersuchung:
Eine amtsärztliche Untersuchung kann nur aufgrund eines Bescheides verlangt werden. Daher ist empfehlenswert sich rechtlich beraten zu lassen, wenn ein Brief von der Führerscheinbehörde ins Haus flattert.

Verkehrskontrollen:
Bei einer Verkehrskontrolle kann man zwar von den Polizisten untersucht werden, zu einem Harntest ist man aber nicht verpflichtet.

Entziehung der Lenkerberechtigung:
Wer wegen Weitergabe oder auch nur Erzeugung größerer Mengen (Achtung: Jede Art von Drogen) verurteilt wird, dem wird in der Regel der Führerschein von der BH auf längere Zeit entzogen (wenn es mehr als 18 Monate sind, muss man wieder in die Fahrschule). Mehr als 20 Gramm THC (ca. 150 – 200 Gramm Kraut) sind in Österreich eine „große Menge“. Die Entziehung der Lenkerberechtigung in einem solchen Fall (als Folge einer Verurteilung durch das Gericht) verstößt eventuell gegen das Doppelbestrafungsverbot. Daher sollte nach Erhalt des Bescheides Rechtsberatung aufgesucht werden.

Gewerbeschein:

Wer einen Betrieb als Unternehmer(in) führt oder eröffnen will, benötigt einen "Gewerbeschein". Für die Erteilung eines Gewerbescheins bedarf es, natürlich abhängig vom Gewerbe, unterschiedlicher Voraussetzungen. Die Gewerbeberechtigung kann aber jedenfalls entzogen werden, wenn die erforderliche Zuverlässigkeit nicht mehr gegeben ist, etwa aufgrund schwerer Verstöße gegen die Rechtsordnung (im Zusammenhang mit dem Gewerbe) oder gegen gerechtfertigte "Schutzinteressen". Zu den Schutzinteressen gehört neben dem Ansehen des Berufsstandes auch die Verhinderung des Suchtgiftkonsums und des Suchtgiftverkehrs.
Für einen Entzug der Gewerbeberechtigung muss die Gefahr bestehen, dass das Delikt bei der Ausübung des Gewerbes wiederholt wird. Die Beurteilung, ob dies auf den gegebenen Fall zutrifft, erfolgt individuell.

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